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Satzung

Die Satzung der Verbandsgemeinde Kirchberg über die Bildung eines Seniorenbeirates wurde in der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates Kirchberg vom 14. Juli 2014 beschlossen und in der Ausgabe Nummer 32 der Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg vom  07. August 2014 mit Datum 30.07.2014 veröffentlicht.                                                                                                        

 

 

 

S A T Z U N G

 

der Verbandsgemeinde Kirchberg über die Bildung eines

 

S E N I O R E N B E I R A T E S

 

vom  30.07.2014

 

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 56 a der Gemeindeordnung (GemO) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

 

§ 1

Einrichtung eines Seniorenbeirates

 

(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) in der Verbandsgemeinde Kirchberg wird ein Seniorenbeirat gebildet.

 

(2) Der Seniorenbeirat arbeitet überparteilich, verbandsunabhängig und konfessionell neutral.

 

§ 2

Aufgaben des Seniorenbeirates

 

(1) Der Seniorenbeirat ist eine Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren. Er berät die Organe der Verbandsgemeinde Kirchberg in allen Angelegenheiten, die die Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Der Seniorenbeirat kann Anregungen und Empfehlungen an Behörden, Verbände und Organisationen zu Gunsten der älteren Einwohnerinnen und Einwohner geben. Darüber hinaus fördert der Seniorenbeirat den Erfahrungsaustausch, die Meinungsbildung und Koordination von Maßnahmen für die Anliegen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner.

 

(2) Der Verbandsgemeinderat kann dem Seniorenbeirat ein eigenes Budget zur Realisierung von Projekten und konkreten Maßnahmen in Kooperation mit der Verwaltung zur Verfügung stellen.

 

(3) Auf Antrag des Seniorenbeirates kann der Bürgermeister dem Verbandsgemeinderat oder einem Ausschuss des Verbandsgemeinderates eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehört, zur Beratung und Entscheidung vorlegen. Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates ist berechtigt, bei der Beratung mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(4) Der Bürgermeister kann für einzelne Aufgabenbereiche, die zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören, Arbeitsgruppen einberufen und mit einem zeitlich befristeten Arbeitsauftrag betrauen. Der Seniorenbeirat setzt sich für die Gewinnung der Arbeitsgruppenmitglieder ein.

 

§ 3

Bildung und Mitglieder des Seniorenbeirates

 

(1) Der Seniorenbeirat hat mindestens 10 und höchstens 20 Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden vom Bürgermeister mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates für die Dauer der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates bestellt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist eine Nachnominierung möglich. Bestellt werden können alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Gemeinden inder Verbandsgemeinde sollten ausgewogen vertreten sein.

 

(3) Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

 

(4) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten ein Sitzungsgeld für maximal 4 Sitzungen des Beirates pro Jahr entsprechend der jeweils geltenden Regelung in der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Kirchberg für Mitglieder in Ausschüssen.

 

§ 4

Vorsitz und Verfahren

 

(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in, sowie eine/n Schriftführer/in. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden führt den Vorsitz der Bürgermeister oder der von ihm bestimmte Vertreter. Der Bürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter können an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. Die Verbandsgemeindeverwaltung führt im übrigen die Verwaltungsgeschäfte des Seniorenbeirates und stellt die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung.

 

(2) Der Bürgermeister informiert den Seniorenbeirat frühzeitig über beabsichtigte Beschlüsse des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, die die Belange der Seniorinnen und Senioren berühren und gibt dem Seniorenbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß § 2 dieser Satzung.

 

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates sinngemäß.

 

(4) Der Vorsitzende des Seniorenbeirates beruft nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, eine Sitzung ein. Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift wird dem Bürgermeister zur Kenntnis vorgelegt.

 

(5) Durch den Vorsitzenden wird  alle zwei Jahre ein Rechenschaftsbericht über die Arbeit des Seniorenbeirates dem Verbandsgemeinderat vorgelegt. 

 

§ 5

Mitgliedschaft in der Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz

 

Der Seniorenbeirat der Verbandsgemeinde Kirchberg ist vertreten in der Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz e.V. Die Delegierten werden aus der Mitte des Seniorenbeirates der Verbandsgemeinde Kirchberg gewählt.

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Kirchberg, den 30.07.2014                                                                                             Harald Rosenbaum, Bürgermeister

                                                                                                                                       Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg